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OJB MotoRental UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG - Motorrad mieten in Potsdam

Allgemeine Mietbedingungen

 

 

I. Fahrzeugzustand und -Be­nut­zung, Prüfungs- und Kontrollpflichten

 

  1. Der Mie­ter ist ver­pflich­tet, das Fahr­zeug schonend und fachgerecht zu behandeln. Während der Be­nut­zung sind alle maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Das schließt die Prüfung vor jedem Fahrtantritt ein, ob sich das Fahr­zeug in ei­nem funktionsgerechten und ver­kehrs­si­che­ren Zustand befindet. Dabei sind unter anderem die Füllstände für Bremsflüssigkeit, Kühlmittel und Motoröl sowie die Beleuchtung zu kontrollieren und gegebenenfalls vor Fahrtantritt aufzufüllen; soweit es für die Kontrolle er­for­der­lich ist, ist der Motor zuvor auf die normale Betriebstemperatur zu erwärmen. Der für das Fahr­zeug vorgeschriebene Kraftstoff ist rechtzeitig nach­zu­tan­ken.
  2. Auf die bestehende Helm- und Beleuchtungspflicht wird ausdrücklich hingewiesen. Der Ver­mie­ter em­pfiehlt außerdem, bei der Be­nut­zung von Motorrädern wegen des erhöhten Verletzungsrisikos eine voll­stän­di­ge Schutz­klei­dung zu tragen.
  3. Ist das Fahr­zeug mit ei­nem Ölsystem für die Antriebskette ausgestattet, ist eine funktionsgerechte Schmierung der Antriebskette zu Beginn, während und nach der Fahrt zu kontrollieren. Die Be­die­nung des Ölsystems ge­mäß Einweisung bei Übergabe des Fahr­zeugs ist einzuhalten. Bei Fahrzeugen ohne ein solches Ölsystem sind der Durchhang und die Abschmierung der Antriebskette vor jedem Fahrtantritt zu kontrollieren.
  4. Das Fahr­zeug ist ver­kehrs­si­cher abzustellen, ordnungsgemäß zu verschließen und ge­gen die un­be­rech­tig­te Nutzung durch Dritte zu sichern. Das Lenkerschloss ist zu verwenden. Die Fahr­zeug­schlüs­sel und -papiere sind vor dem Zugriff unbefugter Drit­ter geschützt aufzubewahren. Bei Betriebsunfähigkeit oder im Schadensfall ist das Fahr­zeug zu sichern und gegebenenfalls zu bewachen.
  5. Sollte während der Mie­zeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Ver­kehrs­si­cher­heit des Fahr­zeu­ges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig wer­den, muss sich der Mie­ter mit der Ver­mie­ter in Verbindung setzen, um das wei­te­re Vorgehen abzustimmen. Die Reparaturkosten trägt der Ver­mie­ter nur ge­gen die Vorlage der ent­spre­chen­den Belege, soweit der Mie­ter nicht für den Schaden haftet.
  6. Der Mie­ter ist ver­pflich­tet, das Fahr­zeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit ei­nem voll­stän­dig gefüllten Kraftstofftank und gereinigt zurückzugeben. Ist der Kraftstofftank nicht voll­stän­dig betankt, wird der Ver­mie­ter dem Mie­ter die Kosten für die Betankung des Fahr­zeugs zuzüglich ei­ner Ser­vice­ge­bühr ge­mäß der zum Mie­be­ginn gül­ti­gen Preisliste in Rechnung stellen. Eine Ser­vice­ge­bühr wird ebenfalls erhoben, wenn das Fahr­zeug vor Rück­ga­be vom Mie­ter nicht gereinigt wurde.

 

 

II. Reservierungen

 

  1. Fahr­zeu­ge können für die gewünschte Mie­zeit reserviert wer­den. Die Re­ser­vie­rung ist nur ver­bind­lich, wenn die Re­ser­vie­rungs­ge­bühr / Miet­vor­aus­zah­lung ge­mäß Preisliste voll­stän­dig entrichtet ist. Hierzu ist die Re­ser­vie­rungs­ge­bühr / Miet­vor­aus­zah­lung auf das in der Preisliste genannte Konto zu überweisen. Mit Zahlungseingang der Re­ser­vie­rungs­ge­bühr / Miet­vor­aus­zah­lung wird die Reservierung ver­bind­lich. Bis dahin ist die Reservierung eine un­ver­bind­li­che Vormerkung.
  2. Be­tref­fen Re­ser­vie­rung­en meh­re­rer Mie­ter ganz oder teil­wei­se den­sel­ben Miet­zeit­raum, so hat der­je­ni­ge Mie­ter den Vorrang, der zuerst die Re­ser­vie­rungs­ge­bühr / Miet­vor­aus­zah­lung voll­stän­dig entrichtet. Ent­schei­dend ist das Datum des Zahlungseingangs auf dem genannten Konto. Gehen Zah­lung­en am selben Tag ein, richtet sich der Vorrang nach dem Zeitpunkt der Reservierung.
  3. Übernimmt der Mie­ter das Fahr­zeug nicht spä­tes­tens eine Stunde nach Beginn der Mie­zeit ge­mäß der Reservierung, besteht keine Reservierungsbindung mehr. Holt der Mie­ter das reservierte Fahr­zeug nicht ab, verfällt die Re­ser­vie­rungs­ge­bühr / Miet­vor­aus­zah­lung voll­stän­dig.
  4. Vor Mie­be­ginn ist die Änderung ei­ner verbindlichen Reservierung ge­gen eine Umbuchungsgebühr ge­mäß Preisliste möglich. Eine Erstattung der bereits geleisteten Re­ser­vie­rungs­ge­bühr / Miet­vor­aus­zah­lung oder ei­nes etwaigen Dif­fe­renz­be­tra­ges erfolgt nicht.
  5. Die Stornierung ei­ner verbindlichen Reservierung ist bis zum Mie­be­ginn möglich. Eine bereits ge­lei­ste­te Miet­vor­aus­zah­lung wird unter Einbehalt ei­ner Stornogebühr auf ein vom Mie­ter zu benennendes Konto erstattet.
  6. Gibt der Vormieter das ver­bind­lich reservierte Fahr­zeug nicht so rechtzeitig zu­rück, dass es zu Beginn der gewünschten Mie­zeit an den Mie­ter übergeben wer­den kann, können der Mie­ter und/oder der Ver­mie­ter von der verbindlichen Reservierung zurücktreten. Der Ver­mie­ter ist nicht ver­pflich­tet, ein Er­satz­fahr­zeug zu stellen. Im Falle des Rücktritts ist die Reservierung rückabzuwickeln. Weitergehende An­sprüche bestehen nicht, es sei denn, diese beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Dasselbe gilt, wenn das reservierte Fahr­zeug aus ei­nem sonstigen Grund nicht übergeben wer­den kann.

 

 

III. Erforderliche Dokumente und persönliche Voraussetzungen, berechtigte Fahrer

 

  1. Der Mie­ter muss bei Übergabe des Fahr­zeugs eine zur Führung des Fahr­zeugs er­for­der­li­che, im Inland gül­ti­ge Fahr­er­laub­nis sowie ei­nen Personalausweis oder ei­nen Reisepass mit Meldebestätigung vorlegen. Kann der Mie­ter bei Übergabe des Fahr­zeugs diese Dokumente nicht vorlegen, kann der Ver­mie­ter vom Mietvertrag zurücktreten. Etwaige An­sprüche des Mie­ters sind in diesem Fall aus­ge­schlos­sen.
  2. Daneben muss der Mie­ter die für das Fahr­zeug gel­ten­den Beschränkungen hinsichtlich des Alters und /oder der Dauer des Besitzes der Fahr­er­laub­nis erfüllen.
  3. Das Fahr­zeug darf nur von dem im Mietvertrag genannten Mie­ter geführt beziehungsweise genutzt wer­den. Sofern das Fahr­zeug von anderen Per­so­nen gefahren wird, haftet der Mie­ter für diese Per­so­nen. Der Mie­ter hat Handeln der anderen Per­son wie eigenes zu vertreten.
  4. Die Überlassung des Fahr­zeugs an andere Per­so­nen ist, sofern nichts anderes bei Mie­be­ginn ver­ein­bart ist, eine grobe Vertragsverletzung und berechtigt den Ver­mie­ter zur so­for­ti­gen Ver­trags­be­en­di­gung oder zum Rücktritt vom Mietvertrag. Außerdem ist der Mie­ter zum Ersatz des dem Ver­mie­ter ent­ste­hen­den Schadens ver­pflich­tet.
  5. Soll das Fahr­zeug während der Mie­zeit von weiteren Per­so­nen geführt wer­den, müssen diese als wei­te­re Fahrer dem Ver­mie­ter bei Abschluss des Mietvertrages mitgeteilt und im Mietvertrag mit den voll­stän­di­gen Angaben zu Namen, Anschrift, Geburtsdatum aufgeführt sein. Die Ziffern 1. bis 4. gelten ent­spre­chend. Der Ver­mie­ter kann verlangen, dass diese Per­so­nen bei der Fahr­zeugübernahme an­we­send sind.

 

 

IV. Zulässige Nutzungen und Fahrten ins Ausland

 

  1. Das Fahr­zeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt wer­den. Hingegen darf es ins­be­son­de­re nicht verwendet wer­den
    • für Fahrschulübungen;
    • zu motorsportlichen Zwecken, ins­be­son­de­re Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Er­zie­lung ei­ner Höchstgeschwindigkeit ankommt, sowie zu den dazugehörenden Übungsfahrten;
    • für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings;
    • auf dem für den öffentlichen Ver­kehr nicht frei zugänglichen abgegrenzten Betriebsgelände ei­nes Flughafen, ins­be­son­de­re auf dem Vor- und Rollfeld;
    • für gewerbliche Per­so­nen- oder Güterbeförderungen. Ansonsten darf der Mie­ter auf eigene Gefahr Per­so­nen und Waren ent­spre­chend dem Verwendungszweck des gemieteten Fahr­zeu­ges und den ge­setz­li­chen Be­stim­mung­en (Straßenverkehrsgesetze, Güterkraftverkehrsgesetz usw.) unter Beachtung der zulässigen Belastung des Fahr­zeu­ges befördern. Fahrer, Mitfahrer und sonstige beförderte Waren oder Gepäck sind nicht versichert. Der Ver­mie­ter haftet nicht für An­sprüche, die aus der Mitnahme ent­ste­hen;
    • zur Weitervermietung;
    • zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
    • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen;
    • für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.
  2. Der Mie­ter ist ver­pflich­tet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern und gegebenenfalls ausreichend zu kennzeichnen.
  3. Eine Aus­lands­nut­zung von Miet­fahr­zeu­gen ist grund­sätz­lich untersagt. Im Einzelfall kann eine Aus­lands­nut­zung ausdrücklich ver­ein­bart wer­den. Dann ist eine Nutzung nur in dem Mietvertrag genannten Land zulässig.
  4. Zuwiderhandlungen ge­gen den zulässigen Nutzungsumfang berechtigen den Ver­mie­ter zu ei­ner so­for­ti­gen Ver­trags­be­en­di­gung. Er kann auch vom Mietvertrag zurücktreten. Daneben hat ihm der Mie­ter den aus der Zu­wi­der­hand­lung ent­ste­hen­den Schaden zu ersetzen. Ersatzansprüche des Mie­ters sind in ei­nem solchen Falle aus­ge­schlos­sen.

 

 

V. Mietpreis, Zahlungsweise, Sicherheitsleistung

 

  1. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus der Nutzungsgebühr für das Fahr­zeug und aus den Gebühren für Sonderleistungen. Als Sonderleistungen verstehen sich ins­be­son­de­re Kosten für Kraftstoff, Ser­vice­ge­büh­ren, Zu­be­hör / Extras, etwaige Zustellungs- und Abholungskosten etc. Sonderpreise und Preis­nach­läs­se gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.
  2. Grundlage ist die jeweils bei Mie­be­ginn gül­ti­ge Preisliste. Im Falle ei­ner verbindlichen Reservierung kommt es auf deren Zeitpunkt an.
  3. Die in der Preisliste genannten Beträge sind, sofern nicht anders angegeben, Bruttopreise ein­schließ­lich Um­satz­steu­er in der jeweils gel­ten­den ge­setz­li­chen Höhe.
  4. Zu Beginn der Mie­zeit ist eine Anzahlung in Höhe des voraussichtlich anfallenden Mietpreises zu zah­len; eine Re­ser­vie­rungs­ge­bühr / Miet­vor­aus­zah­lung wird angerechnet. Ein etwaiger Restbetrag ist bei Rück­ga­be des Fahr­zeu­ges zu zah­len.
  5. Eine verspätete oder unterlassene Abholung, eine vorzeitige Rück­ga­be und dergleichen haben auf den Mietpreis keinen Einfluss. Eine Rückerstattung kann nicht verlangt wer­den.
  6. Der Mie­ter ist neben dem Mietpreis ver­pflich­tet, bei Beginn der Mie­zeit für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Mietvertrag als Sicherheit (Kaution) eine Geldsumme ge­mäß der Preisliste in bar beim Ver­mie­ter zu hinterlegen. Der Ver­mie­ter ist nicht ver­pflich­tet, die Sicherheit von seinem Vermögen getrennt an­zu­le­gen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht.
  7. Der Ver­mie­ter ist berechtigt, bis zur vollständigen Zahlung des Mietpreises und der Sicherheit die Übergabe des Fahr­zeugs zu verweigern. Der Mie­ter kann daraus keine An­sprüche ableiten, ins­be­son­de­re nicht eine Minderung des Mietpreises verlangen. Befindet sich der Mie­ter im Zahlungsverzug, ist der Ver­mie­ter zur so­for­ti­gen Ver­trags­be­en­di­gung berechtigt und der Mie­ter ist ver­pflich­tet, dem Ver­mie­ter den durch den Verzug ent­ste­hen­den Schaden zu ersetzen.
  8. Die Berechnung der gefahrenen Kilometer beginnt mit der Übergabe des Fahr­zeugs an den Mie­ter und endet mit dessen Rück­ga­be an den Ver­mie­ter. Im Falle der Manipulation der Kilometerzähleinrichtung ist der Ver­mie­ter berechtigt, pro Miettag eine Fahrstrecke von 600 km zugrunde zu legen und zu berechnen, es sei denn, der Mie­ter weist nach, dass er tat­säch­lich eine geringere Fahrstrecke gefahren ist.

 

 

VI. Ver­si­che­rung

 

  1. Für das Fahr­zeug besteht eine Haftpflichtversicherung mit ei­ner maximalen Deckungssumme 100 Mio. EUR für Sach- und Vermögensschäden, je geschädigter Per­son beschränkt auf 8 Mio. EUR. Eine In­sas­sen­un­fall­schutz-Ver­si­che­rung besteht nur, wenn sie ausdrücklich ver­ein­bart wurde.
  2. Die Selbstbeteiligung pro versicherten Schadensfall, die der Mie­ter zu tragen hat, richtet sich nach der zum Mie­be­ginn gül­ti­gen Preisliste. In den Schadensfällen, in denen der konkrete Schaden nach den gel­ten­den Ver­si­che­rungs­be­ding­ung­en vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist oder in denen der Ver­si­che­rer aus vom Mie­ter zu ver­tre­ten­den Umständen (z.B. wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz; Fah­ren im alkoholisierten Zustand; Fälle der nachstehenden Ziffer 3.) von seiner Leistungspflicht befreit ist, ist der Mie­ter in Abweichung von Satz 1 zum Ersatz des gesamten entstandenen Schadens ver­pflich­tet.
  3. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt ins­be­son­de­re, wenn
    • ein unberechtigter Fahrer das Fahr­zeug gebraucht;
    • der Fahrer des Fahr­zeu­ges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahr­er­laub­nis hat;
    • im Falle von Ziffer IX. 2. dieser Bedingungen;
    • der Fahrer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt.

 

 

VII. Schadensfälle

 

  1. Nach ei­nem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schaden ist der Mie­ter verpflicht, so­fort die Polizei zu verständigen, deren Aufnahme des Schadens am Schadensort abzuwarten und den Schaden unverzüglich dem Ver­mie­ter anzuzeigen. Beweismittel (Zeugen, Spuren etc.) sind zu sichern und die Daten der Beteiligten sind fest­zu­stel­len. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbst­ver­schul­de­ten Unfällen ohne Mitwirkung Drit­ter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so ob­liegt es dem Mie­ter, dies dem Ver­mie­ter nachzuweisen.
  2. Der Mie­ter darf keine Gegenansprüche anerkennen oder Vergleich schließen. Andernfalls hat er den Ver­mie­ter von allen An­sprüchen und den mit ihnen im Zusammenhang stehenden Kosten freizustellen.
  3. Der Mie­ter ist über die Anzeige hinaus ver­pflich­tet, den Ver­mie­ter spä­tes­tens zwei Tage nach dem Vorfall über alle Einzelheiten schriftlich zu unterrichten. Der Unfallbericht muss ins­be­son­de­re die Namen und Anschriften der beteiligten Per­so­nen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahr­zeu­ge enthalten. Es ist eine Skizze zum Schadensort beizufügen.
  4. Sollte der Ver­mie­ter in­ner­halb von 48 Stunden nach Rück­ga­be des Fahr­zeugs nicht so­fort ersichtliche Schäden feststellen, wer­den diese dem Mie­ter nachträglich in Rechnung gestellt. Der Ver­mie­ter soll den Mie­ter in­ner­halb von weiteren 24 Stunden über dieSchadensfeststellung benachrichtigen (per Telefon, SMS oder Telefax, soweit bekannt).

 

 

VIII. Haftung des Vermieters

 

  1. Der Ver­mie­ter haftet in den Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters, ei­nes Vertreters oder ei­nes Erfüllungsgehilfen nach den ge­setz­li­chen Be­stim­mung­en. Im Übrigen haftet der Ver­mie­ter nur wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Ver­let­zung von wesentlichen Ver­trags­pflich­ten. Der Schadenersatzanspruch wegen Ver­let­zung we­sent­li­cher Ver­trags­pflich­ten ist auf den ver­trags­ty­pi­schen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Soweit sich aus Ziffer 1. nichts anderes ergibt, ist die Haftung des Vermieters auf das Zweifache des zu er­war­ten­den Mietpreises beschränkt.
  3. Der Ver­mie­ter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rück­ga­be am oder im Fahr­zeug zu­rück­ge­las­sen wer­den.

 

 

IX. Haftung des Mie­ters / be­rech­tig­ten Fahrers

 

  1. Bei allen Schadensfällen, ins­be­son­de­re Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Be­die­nung des Fahr­zeu­ges oder bei Ver­let­zung vertraglicher Obliegenheiten haftet der Mie­ter grund­sätz­lich nach den allgemeinen Haftungsregeln für die Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wie­der­be­schaf­fungs­wert des Fahr­zeu­ges abzüglich Restwert, sofern er oder der Fahrer den Schaden zu vertreten hat. Daneben hat der Mie­ter auch etwaige anfallende Folgeschäden, ins­be­son­de­re technische und merkantile Wertminderung, Abschleppkosten, Sach­ver­stän­di­gen­ge­büh­ren, Mietausfall während der Reparaturzeit und eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen. Als Mietausfall ist pro Tag eine Tagesgrundgebühr ge­mäß der bei Mie­be­ginn gül­ti­gen Preisliste zu erstatten.
  2. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Dies gilt ins­be­son­de­re für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.
  3. Der Mie­ter haftet für alle Reifenschäden (z. B. „Burn outs“) und deren Beseitigung in voller Höhe, es sei denn, er weist nach, dass ein Materialfehler vorlag.
  4. Der Mie­ter haftet unbeschränkt für während der Mie­zeit begangene Verstöße ge­gen ge­setz­li­che Be­stim­mung­en, ins­be­son­de­re Ver­kehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mie­ters ge­gen ge­setz­li­che Be­stim­mung­en oder sonstige Vorschriften, die bei / mit Beendigung der Mie­zeit be­gang­en wer­den, wie z.B. Abstellen des Fahr­zeugs an kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung ei­nes ent­spre­chen­den Entgelts, Abstellen des Fahr­zeugs in Parkverbotszonen oder Ähnliches.
  5. Der Mie­ter ist ver­pflich­tet, vor der Be­nut­zung entgelt-/mautpflichtiger Straßen für die rechtzeitige und voll­stän­di­ge Entrichtung des jeweiligen Entgelts zu sorgen.
  6. Der Mie­ter stellt den Ver­mie­ter von allen An­sprüchen, Gebühren ein­schließ­lich Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenforderungen, Kosten, Buß- und Verwarnungsgeldern frei, die Behörden und / oder Dritte in den Fällen der Ziffern 4. und 5. dem Ver­mie­ter auferlegen oder ge­gen ihn gel­tend machen. Für den Ver­wal­tungs­auf­wand, der dem Ver­mie­ter für die Bearbeitung in diesen Fällen entsteht, ist der Mie­ter ver­pflich­tet, für jede Anfrage von Behörden, Dritten etc. eine Bearbeitungsgebühr ge­mäß der zum Mie­be­ginn gül­ti­gen Preisliste zu entrichten. Dem Mie­ter bleibt es freigestellt nachzuweisen, dass dem Ver­mie­ter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; umgekehrt bleibt es dem Ver­mie­ter un­be­nom­men, ei­nen wei­ter ge­hen­den Schaden gel­tend zu machen.
  7. Befindet sich der Mie­ter mit seinen vertraglichen Pflichten in Verzug, ist der Ver­mie­ter berechtigt, für jede Mahnung eine Gebühr ge­mäß der ak­tu­el­len Preis­li­ste sowie bei rückständigen Zah­lung­en Ver­zugs­zin­sen in Höhe von zwölf Prozent zu verlangen. Ist der ge­setz­li­che Verzugszinssatz höher, dann gilt dieser.
  8. Diese Regelungen gelten neben dem Mie­ter auch für jeden be­rech­tig­ten Fahrer. Eine vertragliche Haf­tungs­frei­stel­lung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache.

 

 

X. Rück­ga­be des Fahr­zeu­ges

 

  1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann während der Mie­zeit mit vorheriger Zu­stim­mung des Vermieters verlängert wer­den, sofern der Mie­ter dem Ver­mie­ter den Ver­län­ge­rungs­wunsch rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mie­zeit bekannt gibt. Eine Ver­län­ge­rung ist aus­ge­schlos­sen, wenn sich an die Mie­zeit die ver­bind­li­che Reservierung ei­nes Dritten für das Fahr­zeug anschließt.
  2. Der Mie­ter ist ver­pflich­tet, das Fahr­zeug bei Ablauf der Mie­zeit am Ort der Übergabe bei Mie­be­ginn und, sofern nicht anders ver­ein­bart, während der üblichen Ge­schäfts­zei­ten an den Ver­mie­ter zurückzugeben, und zwar in dem mangelfreien Zustand, in dem der Mie­ter es bei Mie­be­ginn über­nom­men hat. Zum Fahr­zeug gehören die Fahr­zeug­schlüs­sel und -papiere sowie das wei­te­re gemietete Zu­be­hör. Gibt der Mie­ter das Fahr­zeug ohne vorherige Vereinbarung außerhalb der üblichen Ge­schäfts­zei­ten zu­rück, so trägt er das Risiko.
  3. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei unberechtigter Überschreitung gilt für den gesamten Zeitraum der Normaltarif.
  4. Gibt der Mie­ter das Fahr­zeug – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Ver­mie­ter zu­rück, ist der Mie­ter ver­pflich­tet, für jeden vollendeten / angefangenen Tag bis zur tat­säch­li­chen Rück­ga­be den jeweils gül­ti­gen Mietpreise fortzuentrichten. Dafür gilt der Normalpreis; Ra­bat­te, Spartarife oder sonstige Verbilligungen kann der Mie­ter nicht beanspruchen. Außerdem haftet der Mie­ter für alle nach Ablauf der Mie­zeit eingetretenen Haftpflicht- und Kaskoschäden in voller Höhe.
  5. Wird die vereinbarte Mie­zeit um mehr als zwei Stunden überschritten, ist der Ver­mie­ter berechtigt, das Fahr­zeug auf Kosten des Mie­ters wieder in seinen Besitz zu bringen.

 

 

XI. Kün­di­gung

 

  1. Die Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag ent­spre­chend den ge­setz­li­chen Be­stim­mung­en zu kün­di­gen. Eine ordentliche Kün­di­gung ist für die Dauer der vereinbarten Mie­zeit aus­ge­schlos­sen.
  2. Der Ver­mie­ter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund außer­or­dent­lich kün­di­gen. Als wichtiger Grund gilt ins­be­son­de­re:
    • erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mie­ters;
    • nicht eingelöste Bankeinzüge, Schecks etc.
    • ge­gen den Mie­ter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen;
    • mangelnde Pflege des Fahr­zeugs;
    • unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch des Fahr­zeugs.
  3. Sofern zwischen Ver­mie­ter und Mie­ter mehrere Mietverträge bestehen und der Ver­mie­ter zur au­ßer­or­dent­li­chen fristlosen Kün­di­gung ei­nes Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Mietverträge außer­or­dent­lich fristlos kün­di­gen, falls ihm die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mie­ters nicht zumutbar ist. Dies ist ins­be­son­de­re der Fall, falls der Mie­ter
    • ein Miet­fahr­zeug vorsätzlich beschädigt;
    • dem Ver­mie­ter ei­nen am Miet­fahr­zeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder ei­nen solchen zu verbergen versucht;
    • dem Ver­mie­ter vorsätzlich ei­nen Schaden zufügt;
    • mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von mindestens ei­ner Wochenmiete mehr als eine Woche im Verzug ist;
    • ein Miet­fahr­zeug im Zusammenhang mit der Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.
  4. Kündigt der Ver­mie­ter ei­nen Mietvertrag, ist der Mie­ter ver­pflich­tet, das jeweilige Fahr­zeug voll­stän­dig ein­schließ­lich Fahrzeugpapieren, Zu­be­hör und aller Fahr­zeug­schlüs­sel unverzüglich, spä­tes­tens in­ner­halb von 24 Stunden, am Ort der Übernahme bei Mie­be­ginn an den Ver­mie­ter herauszugeben.

 

 

XII. Datenschutz

 

  1. Der Ver­mie­ter ist die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Die personenbezogenen Daten des Mie­ters / Fahrers wer­den für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -be­en­di­gung erhoben, ver­ar­vi­tet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Ei­gen­wer­bung. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung er­for­der­lich ist, z.B. an das Kre­dit­kar­ten­un­ter­neh­men des Mie­ters zum Zwecke der Abrechnung. Eine wei­ter ge­hen­de Verwendung bedarf der ge­setz­li­chen Erlaubnis oder der Einwilligung.
  2. Der Mie­ter / Fahrer kann jederzeit ei­ner etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Wer­bung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist an den Ver­mie­ter zu richten.

 

 

XIII. Allgemeine Be­stim­mung­en

 

  1. Auf den Mietvertrag und seine Auslegung findet deutsches Recht unter Ausschluss des Über­ein­kom­mens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
  2. Die Aufrechnung ge­genüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest­ge­stell­ten Forderungen des Mie­ters oder ei­nes be­rech­tig­ten Fahrers möglich. Ein Zu­rück­be­hal­tungs­recht ist aus­ge­schlos­sen, soweit es nicht auf dem Mietvertrag beruht.
  3. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen des Mie­ters gelten ebenso zu Gunsten und zu Lasten ei­nes be­rech­tig­ten Fahrers.
  4. Der Ver­mie­ter haftet nicht für unvorhersehbare, unvermeidbare und/oder außerhalb seines Ein­fluss­be­rei­ches liegende sowie nicht für von ihm nicht zu ver­tre­ten­de Er­eig­nis­se. Für die Dauer dieser Er­eig­nis­se, ins­be­son­de­re bei höherer Gewalt, ist der Ver­mie­ter von den Pflichten aus dem Mietvertrag befreit.
  5. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform; das gilt zugleich für diese Klau­sel.
  6. Sollte eine Klau­sel dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder wer­den, so bleiben die anderen Klau­seln davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klau­sel tritt diejenige Regelung, die dem wirt­schaft­li­chen und rechtlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klau­sel am nächsten kommt.
  7. Gerichtsstand ist, sofern der Mie­ter Kaufmann, eine juristische Per­son des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, am Sitz des Vermieters.

 

Stand: 16. Juni 2013